 | Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft können wir für Sie auch treuhänderisch tätig werden. In folgenden Fällen nehmen wir Aufgaben für sie wahr:
-Treuhänderische Verwaltung/Treuhandkonten-
-Testamentsvollstreckung/Nachlassverwaltung-
-Liquidationen-
Treuhänderische Verwaltung von Anteilen an Gesellschaften/ Sonstige Vermögensverwaltung/ Führung von Treuhandkonten Für vermögende Privatkunden übernehmen wir, sofern diese es wünschen, die Verwaltung ihrer Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Vermögensanlagen.
Bei der treuhänderischen Verwaltung von Gesellschaftsanteilen profitieren unsere Mandanten insbesondere von unserer aus jahrzehnte langer Tätigkeit auf den Gebieten der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung gewonnener Erfahrung im Controlling von Unternehmen.
Bei der Verwaltung von privaten Vermögensanlagen legen wir unseren Schwerpunkt auf eine kontinuierliche Anlagepolitik mit Blick auf Substanzerhaltung und Rendite unter Ausnutzung steuerlich optimaler Möglichkeiten.
Für die individuell abgestimmten Portfoliostrategien sowie die professionelle Abwicklung der Transaktionen arbeiten wir mit namhaften Analysten sowie Finanzdienstleistern und Investmentgesellschaften vertrauensvoll und erfolgreich zusammen.
Die Einrichtung und Führung von Treuhandkonten zur Abwicklung von geschäftlichen Transaktionen, bei denen der Mandant nicht selber im Markt in Erscheinung treten möchte oder kann, gehört für uns zu den selbstverständlichen Aufgaben.

Testamentsvollstreckung/Nachlassverwaltung Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung bzw. Nachlassverwaltung anordnen. Die Person des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters kann der Erblasser entweder selbst anordnen oder aber, dass diese von einer bestimmten Person oder vom Nachlassgericht ernannt wird.
Eine solche Anordnung erscheint sowohl bei Vererbung erheblichen Vermögens als auch für den Fall sinnvoll, dass eine Überforderung der Erben beispielsweise infolge Unerfahrenheit, Minderjährigkeit oder sonstigen Erwägungen bei der Verwaltung des Nachlasses zu erwarten ist. Darüber hinaus ist eine Testamentsvollstreckung bzw. Nachlassverwaltung ratsam, soweit Zweifel bestehen, ob das Vermögen zur Deckung der Schulden ausreicht, damit sicher gestellt werden kann, dass die Erben für geerbte Schulden nicht persönlich in die Haftung genommen werden.
Sofern der Erblasser nicht anderes bestimmt hat, nehmen wir in einem solchen Fall den Nachlass in Besitz, befriedigen die Nachlassgläubiger und bringen die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung. Bei einer Erbengemeinschaft nehmen wir zudem die Auseinandersetzung unter den Erben vor.

Liquidationen Die Liquidation ist ein Verfahren zur Auflösung eines Unternehmens. Sofern das Unternehmen nicht von einer Insolvenz bedroht ist, bedarf die Einleitung der Liquidation eines Gesellschafterbeschlusses. In einem solchen Falle spricht man auch von stiller Liquidation.
Im Falle unserer Bestellung als Liquidator wickeln wir das Unternehmen ab, in dem wir die laufenden Geschäfte zu Ende führen und die verbliebenen Verpflichtungen begleichen. Auch der Abschluss von Neuverträgen kommt noch in Betracht, soweit es sich um der Liquidation dienliche Geschäfte handelt. Der verbleibende Überschuss wird an die Gesellschafter ausgekehrt.
Nach Abschluss der Liquidation bedarf es zur Auflösung des Unternehmens noch einmal eines Beschlusses der Gesellschafter.

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